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Neuerungen COVID-Bestimmungen

Mitte September wurde die COVID-19-Lockerungsverordnung in wesentlichen Bereichen geändert. Dies hat auch Auswirkungen auf den Sportbetrieb und die Veranstaltung von Fußballspielen. Hier gibt es einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen:


Spielbetrieb

Die gute Nachricht vorweg, ein Trainings- und Spielbetrieb ist bei Vorliegen eines Präventionskonzeptes weiterhin möglich. Beim Betreten der Sportstätte ist ein Mindestabstand von einem Meter zu Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Werden Sportstätten über einen geschlossenen Bereich betreten, ist dort von allen Personen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.


Zuschauer

Die zulässige Zuschaueranzahl bei Spielen wurde durch die neue Regelung massiv eingeschränkt. Nunmehr sind bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze max. 100 Personen im Freiluftbereich (und 50 Personen in geschlossenen Räumen) zulässig.

Durch die neue Formulierung der Bestimmung ist nunmehr klargestellt, dass Veranstaltungen mit über 100 Personen nur mehr dann zulässig sind, wenn den Zuschauern ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze zur Verfügung stehen. Es dürfen bei derartigen Veranstaltungen also keine Stehplätze (auch nicht bis zu 100) vergeben werden. Bei Veranstaltungen von bis zu max. 100 Personen können aus Sicht des ÖFB sowohl Steh- als auch (nicht zugewiesene und gekennzeichnete) Sitzplätze vergeben werden.

Weiterhin gilt, dass bei Veranstaltungen über mit 200 Personen ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten ist.

Die Steh- bzw. Sitzplätze sind derart zu konzipieren, dass der Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben bzw. zur gemeinsamen Besuchergruppe gehören, eingehalten werden kann. In geschlossenen Bereichen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wir empfehlen aufgrund der nunmehrigen Höchstzahlen, neben einem statischen auch ein flexibles Konzept zu erarbeiten, das insbesondere im gemeinsamen Haushalt lebende Personen bzw. gemeinsame Besuchergruppen mitberücksichtigt, um so wenigst möglich Raum durch die einzuhaltenden Abstandsregeln zu verlieren.


Kantine

In der Kantine ist die Konsumation von Speisen und Getränken künftig nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig.

Bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen ist von den in der Kantine arbeitenden Vereinsmitarbeitern ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.


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